Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .77 Jugendversammlung

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§ 77 Jugendversammlung 

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugendversammlung durchführen. Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine weitere Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.


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