Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 52 Stufenvertretungen

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§ 52 Stufenvertretungen

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel

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bis zu 3000 Beschäftigten aus  7 Mitgliedern 
3001 bis 5000 Beschäftigten aus  9 Mitgliedern 
5001 bis 10000 Beschäftigten aus  11 Mitgliedern 
10001 bis 20000 Beschäftigten aus  13 Mitgliedern 
20001 und mehr Beschäftigten aus  15 Mitgliedern. 

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(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.


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