Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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§ 100 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts      

Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. Die der Landesregierung vorbehaltenen Entscheidungen trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.


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