Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .98 Aufgaben des Landespersonalausschusses

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 98 Aufgaben des Landespersonalausschusses 

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in § 8 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 20 a Abs. 1 Satz 3, § 21 Satz 2, § 22 Abs. 2 Halbsatz 2, § 24 Satz 3, § 41 Abs. 3 und § 120 Abs. 3 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
1. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
2. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
3. Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung zu unterrichte.


Red UT 20210429

mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024