Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 105 Einhaltung des Dienstweges bei Anträgen und Beschwerden

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§ 105 Einhaltung des Dienstweges bei Anträgen und Beschwerden 

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.


Red UT 20210429

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