Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .21 Andere Bewerber

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§ 21 Andere Bewerber

Von anderen Bewerbern darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung anderer Bewerber ist durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festzustellen.


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