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§ 20a Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), erlangt hat, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der mit dem Berufsbild einer Laufbahn im wesentlichen übereinstimmt, darf die Ableistung des für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder die für den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nicht gefordert werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften. Soweit entsprechende Regelungen nicht getroffen sind, entscheidet der Landespersonalausschuss über die Anerkennung und die Ausgleichsmaßnahme.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
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