Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .77 Dienstvergehen von Beamten und Ruhestandsbeamten

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§ 77 Dienstvergehen von Beamten und Ruhestandsbeamten

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder
3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 69 a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 70 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
4. entgegen §§ 39 oder 45 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt.

bb) Haftung


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