Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 20 Beamte besonderer Fachrichtungen

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§ 20 Beamte besonderer Fachrichtungen

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 16 bis 19) andere nach § 15 b Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.


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