Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .70 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

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§ 70 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.


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