Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .59 Befreiung von Amtshandlungen gegen sich selbst und gegen andere

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§ 59 Befreiung von Amtshandlungen gegen sich selbst und gegen andere

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.


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