Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 1 Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit

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§ 1 Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes haben oder es ihnen danach durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern entscheidet.


 

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Red UT 20210429

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