Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 113 Laufbahnen

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§ 113 Laufbahnen  

Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Verordnung des Ministeriums des Innern abweichend von den §§ 16 bis 25 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse im Polizeivollzugsdienst es erfordern.


Red UT 20210429

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