BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Sachsen-Anhalt).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Sachsen-Anhalt geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht der Urlaubsverordnung (UrlVO LSA) von Sachsen-Anhalt
Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 24 Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge
§ 24 Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge
(1) Erhalten Beamte in den Fällen der §§ 18 oder 22 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.
(2) Für die Zeit eines Sonderurlaubs mit Besoldung entfallen Stellenzulagen, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt werden, und Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen. Dies gilt nicht für Sonderurlaub nach § 21. Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub mit Besoldung einen Monat nicht überschreitet. In besonders begründeten Einzelfällen kann das für Besoldung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Sonderurlaub ohne Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt.
(4) Während eines Sonderurlaubs ohne Besoldung nach § 22a Abs. 2 und 3 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamte mit Besoldung, sofern Beihilfe nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge besteht nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Dies gilt für Beamte, die Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge haben, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beihilfevorschriften die Heilfürsorgevorschriften treten.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode. Sachsen-Anhalt bietet seinen Besuchern ein reiches kulturelles Erbe sowie eine landschaftliche Vielfalt. Insbesondere gilt das Land als Urlaubsziel aktive Urlauber. Kultur und Natur lassen sich in Sachsen-Anhalt gut vereinbaren, etwa bei Ausflügen zu mehr als 50 Parkanlagen sowie die Städte Ballenstedt, Halle an der Saale, Quedlinburg, Naumburg oder Zeitz. Besondere Highlights sind der Brocken, Dessau Wörlitz, Magdeburg (mit seinem Dom), Schloss Wernigerode, Ilsetal, das Europa-Rosarium in Sangershausen oder Tangermünde. |
Red 20231114