BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Sachsen-Anhalt).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Sachsen-Anhalt geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht der Urlaubsverordnung (UrlVO LSA) von Sachsen-Anhalt
Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 15 Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke
§ 15 Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke
In folgenden Fällen kann Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen oder an beruflichen Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist oder dem Zweck der Ausbildung dient,
2. zur Ablegung von Klausurarbeiten oder mündlichen Prüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1 oder bei Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien,
3. für die Teilnahme an von der Landeszentrale oder Bundeszentrale für politische Bildung für förderungswürdig anerkannten staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
4. für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 8 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 698, 705),
5. für die ehrenamtliche Jugendarbeit unter Vorlage eines geeigneten Nachweises bei
a) Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zur Erholung oder Ferienfreizeitgestaltung aufhalten, oder Jugendwanderungen oder Jugendbegegnungen,
b) Besuch von Aus- oder Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe,
c) Besuch von Tagungen der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe oder
d) Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen,
6. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn er als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt,
7. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Menschen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt,
8. für die Teilnahme an
a) Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört,
b) Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt,
c) Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen Katholikentages oder
d) evangelischen oder katholischen Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge,
9. für die aktive Teilnahme an
a) den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- oder Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist,
b) Europapokal-Wettbewerben oder den Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist oder
c) den Wettkämpfen beim Internationalen Deutschen Turnfest,
10. für die Teilnahme an
a) Kongressen oder Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder eine ihm angeschlossene Mitgliedsorganisation angehören,
b) Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder ihm angeschlossener Mitgliedsorganisationen auf Bundesebene oder
c) Vorstandssitzungen solcher Mitgliedsorganisationen auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 16.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode. Sachsen-Anhalt bietet seinen Besuchern ein reiches kulturelles Erbe sowie eine landschaftliche Vielfalt. Insbesondere gilt das Land als Urlaubsziel aktive Urlauber. Kultur und Natur lassen sich in Sachsen-Anhalt gut vereinbaren, etwa bei Ausflügen zu mehr als 50 Parkanlagen sowie die Städte Ballenstedt, Halle an der Saale, Quedlinburg, Naumburg oder Zeitz. Besondere Highlights sind der Brocken, Dessau Wörlitz, Magdeburg (mit seinem Dom), Schloss Wernigerode, Ilsetal, das Europa-Rosarium in Sangershausen oder Tangermünde. |
Red 20231114