Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 23 Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 23 Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen

 

§ 23 Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen

(1) Die Sonderurlaubsbewilligung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die Sonderurlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Sonderurlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

(2) Mehraufwendungen, die Beamte infolge eines Widerrufs zu tragen haben, sind ihnen nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen, es sei denn, dass der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Mehraufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.


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Red 20231114

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