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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 20 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
§ 20 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts- oder versorgungsärztlich oder vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung von Beamten, die nicht außerhalb der individuellen Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, ist Sonderurlaub mit Besoldung zu bewilligen, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Sonderurlaub mit Besoldung im notwendigen Umfang und im nahen zeitlichen Zusammenhang bewilligt werden; aus Anlass der nachstehenden Fälle wird Sonderurlaub mit Besoldung in dem angegebenen Umfang bewilligt:
1. Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft .....ein Arbeitstag,
2. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin.....ein Arbeitstag,
3. Tod des Ehepartners, des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils......zwei Arbeitstage,
4. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass..........ein Arbeitstag,
5. Erkrankung eines Angehörigen, soweit dieser in demselben Haushalt lebt,..........ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
6. Erkrankung der Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen......................bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.
Im Falle einer förmlichen Würdigung einer Tätigkeit von 25 und 40 Jahren im öffentlichen Dienst (Dienstjubiläum) kann jeweils ein Arbeitstag Sonderurlaub bewilligt werden.
(3) Bei Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes ist nach Maßgabe des Absatzes 4 Beamten Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu acht Arbeitstage, insgesamt höchstens 19 Arbeitstage, für Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage, insgesamt höchstens 38 Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 sowie des Absatzes 3 wird Sonderurlaub mit Besoldung nur bewilligt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege durch den Beamten vorzulegen.
(5) Wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 sowie des Absatzes 3 halbe Sonderurlaubstage bewilligt werden, deren Dauer sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet (individuelle Sollarbeitszeit). Die Bewilligung von Sonderurlaub ist auch zulässig, wenn der Dienst bereits angetreten wurde; in diesem Fall gilt die individuelle Sollarbeitszeit als erfüllt. Ein halber Sonderurlaubstag gilt nur dann als in Anspruch genommen, wenn der tatsächlich geleistete Dienst mindestens die Hälfte der individuellen Sollarbeitszeit beträgt. Andernfalls gilt ein ganzer Sonderurlaubstag als in Anspruch genommen.
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Red 20231114