Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 11 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 11 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

 

Teil 3
Sonderurlaub 

§ 11 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Sonderurlaub mit Besoldung zu bewilligen

1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen,

2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamten veranlasst sind oder

3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Mitgliedern eines Wahlvorstandes bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Plebisziten kann ein Arbeitstag Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden.


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Red 20231114

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