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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 6 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs
§ 6 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs
(1) In einem Urlaubsjahr zu viel erhaltener Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen.
(2) Haben Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung den ihnen zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen, die vor dem Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes den ihnen zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten haben.*
(3) Ein aus § 4 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entstandener zusätzlicher Erholungsurlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 ist dem Urlaub des Urlaubsjahres 2012 hinzuzurechnen.
(4) Erholungsurlaub, den Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten haben, für die ihnen Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
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Red 20231114