Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 24 Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 24 Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge

 

§ 24 Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge

(1) Erhalten Beamte in den Fällen der §§ 18 oder 22 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.

(2) Für die Zeit eines Sonderurlaubs mit Besoldung entfallen Stellenzulagen, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt werden, und Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen. Dies gilt nicht für Sonderurlaub nach § 21. Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub mit Besoldung einen Monat nicht überschreitet. In besonders begründeten Einzelfällen kann das für Besoldung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Sonderurlaub ohne Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt.

(4) Während eines Sonderurlaubs ohne Besoldung nach § 22a Abs. 2 und 3 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamte mit Besoldung, sofern Beihilfe nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge besteht nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Dies gilt für Beamte, die Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge haben, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beihilfevorschriften die Heilfürsorgevorschriften treten.


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Red 20231114

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