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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 2 Bewilligung, Berechnung des Erholungsurlaubs
Teil 2
Erholungsurlaub, Zusatzurlaub
§ 2 Bewilligung, Berechnung des Erholungsurlaubs
(1) Erholungsurlaub ist zu bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte sichergestellt ist. Eine Bewilligung entfällt bei Erholungsurlaub von Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen.
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrags bedarf es nicht. Bei einer Erkrankung während der Schulferien gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu bewilligen.
(3) Hochschullehrer und Lehrkräfte an Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu bewilligen.
(4) Für Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst oder in einer anderweitigen Ausbildung befinden, kann der Zeitpunkt des Erholungsurlaubs aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher bestimmt werden.
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Red 20231114