Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte von Sachsen-Anhalt)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Sachsen-Anhalt geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zur Übersicht der Urlaubsverordnung (UrlVO LSA) von Sachsen-Anhalt




Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

 

§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

(1) Sonderurlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bewilligt werden. Vor Bewilligung eines Sonderurlaubs ohne Besoldung ist die Zuweisung von Beamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zu prüfen.

(2) Dient Sonderurlaub, der für einen in den §§ 11 bis 21 nicht genannten Zweck bewilligt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und für unmittelbare Landesbeamte des für Besoldung zuständigen Ministeriums können Ausnahmen bewilligt werden.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Sachsen-Anhalt

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um den Brocken oder das Schloss Wernigerode. Sachsen-Anhalt bietet seinen Besuchern ein reiches kulturelles Erbe sowie eine landschaftliche Vielfalt. Insbesondere gilt das Land als Urlaubsziel aktive Urlauber. Kultur und Natur lassen sich in Sachsen-Anhalt gut vereinbaren, etwa bei Ausflügen zu mehr als 50 Parkanlagen sowie die Städte Ballenstedt, Halle an der Saale, Quedlinburg, Naumburg oder Zeitz. Besondere Highlights sind der Brocken, Dessau Wörlitz, Magdeburg (mit seinem Dom), Schloss Wernigerode, Ilsetal, das Europa-Rosarium in Sangershausen oder Tangermünde.


Red 20231114

mehr zu: Urlaubsverordnung UrlVO LSA Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024