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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 21 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge, Rehabilitation oder Sterbebegleitung
§ 21 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge, Rehabilitation oder Sterbebegleitung
(1) Sonderurlaub mit Besoldung ist zu bewilligen für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
1. die als beihilfefähig anerkannt worden sind oder für die beamtenrechtliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden ist,
2. die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden.
Die Beurlaubung erfolgt für die vom Leistungsträger bewilligte Dauer der Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Für eine Nachkur oder Schonzeit ist kein Sonderurlaub zu bewilligen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Begleitung von Kindern im Sinne des § 20 Abs. 3, wenn im Einzelfall aus medizinischen Gründen das Erfordernis einer Begleitperson durch den Leistungsträger festgestellt wird.
(3) Sonderurlaub mit Besoldung soll zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bewilligt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
3. die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
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Red 20231114