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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 17 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

 

§ 17 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

(1) Werden Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen nach Maßgabe von Richtlinien, die der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen, oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen.

(2) Nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann der Sonderurlaub ohne Besoldung verlängert werden.

(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


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Red 20231114

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