Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 15 Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 15 Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke

 

§ 15 Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke

In folgenden Fällen kann Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:

1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen oder an beruflichen Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist oder dem Zweck der Ausbildung dient,
2. zur Ablegung von Klausurarbeiten oder mündlichen Prüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1 oder bei Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien,
3. für die Teilnahme an von der Landeszentrale oder Bundeszentrale für politische Bildung für förderungswürdig anerkannten staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
4. für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 8 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 698, 705),
5. für die ehrenamtliche Jugendarbeit unter Vorlage eines geeigneten Nachweises bei
a) Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zur Erholung oder Ferienfreizeitgestaltung aufhalten, oder Jugendwanderungen oder Jugendbegegnungen,
b) Besuch von Aus- oder Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe,
c) Besuch von Tagungen der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe oder
d) Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen,
6. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn er als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt,
7. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Menschen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt,
8. für die Teilnahme an
a) Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört,
b) Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt,
c) Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen Katholikentages oder
d) evangelischen oder katholischen Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge,
9. für die aktive Teilnahme an
a) den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- oder Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist,
b) Europapokal-Wettbewerben oder den Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist oder
c) den Wettkämpfen beim Internationalen Deutschen Turnfest,
10. für die Teilnahme an
a) Kongressen oder Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder eine ihm angeschlossene Mitgliedsorganisation angehören,
b) Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder ihm angeschlossener Mitgliedsorganisationen auf Bundesebene oder
c) Vorstandssitzungen solcher Mitgliedsorganisationen auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.

Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 16.


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Red 20231114

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