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>>>zur Übersicht der Urlaubsverordnung (UrlVO LSA) von Sachsen-Anhalt
Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 14 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
§ 14 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene, wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, soll Sonderurlaub mit Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In besonders begründeten Fällen kann Sonderurlaub mit Besoldung bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr bewilligt werden; Sonderurlaub in den Fällen des § 13 Abs. 2 und § 15 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.
(2) § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
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Red 20231114