Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 13 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen oder militärischen Verteidigung oder entsprechender Einrichtungen

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 13 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen oder militärischen Verteidigung oder entsprechender Einrichtungen

 

§ 13 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen oder militärischen Verteidigung oder entsprechender Einrichtungen

(1) Für die Teilnahme an Einsätzen und angeordneten Übungen der Wasserwehr, der Feuerwehr und von Organisationen des Zivil- und Katastrophenschutzes soll für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391), und die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen der Wasserwehr, der Feuerwehr und von Organisationen des Zivil- und Katastrophenschutzes soll für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach § 16.


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Red 20231114

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