Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 10 Erkrankung, Anrechnung

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 10 Erkrankung, Anrechnung

 

§ 10 Erkrankung, Anrechnung

(1) Werden Beamte während eines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Für den Nachweis der Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Die Verlängerung des Erholungsurlaubs wegen der Erkrankung bedarf einer neuen Bewilligung.

(3) Werden Beamte während ihres Urlaubs nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes, abgesondert oder haben sich Beamte aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Absonderung ist dem Dienstherrn auf geeignete Weise nachzuweisen.


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Red 20231114

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