Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 7 Inanspruchnahme, Verfall, Abgeltung des Erholungsurlaubs

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 7 Inanspruchnahme, Verfall, Abgeltung des Erholungsurlaubs

 

§ 7 Inanspruchnahme, Verfall, Abgeltung des Erholungsurlaubs

(1) Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Er kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.

(2) Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.

(3) Erholungsurlaub verfällt nicht, soweit er wegen Erkrankung bis zum Ablauf der Verfallfrist nach Absatz 2 nicht genommen werden konnte. Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf weiterer sechs Monate, wenn er nicht innerhalb dieser Frist angetreten wurde.

(4) Krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht genommener Erholungsurlaub ist von Amts wegen im Rahmen des unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen abzugelten, soweit er nicht verfallen ist. Etwaiger Zusatzurlaub ist nicht abzugelten. § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Genommene Urlaubstage sind vom abzugeltenden Erholungsurlaub abzuziehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich nach der durchschnittlichen gewöhnlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Waren Beamte in diesem Zeitraum ohne Besoldung beurlaubt, berechnet sich der Abgeltungsanspruch nach dem fiktiven gewöhnlichen Besoldungsanspruch. Die gewöhnliche Besoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSA S. 318), in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 400) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, sofern ein tatsächlicher oder fiktiver Anspruch auf diese Bezüge bestand. Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Anspruch geht bei Tod der Beamtin oder des Beamten auf den Erben oder die Erben über. In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 9 unabhängig davon, ob vorher eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vorlag.


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Red 20231114

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