Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren


Teil 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren

(1) Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub, den weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse (Zusatzurlaub) und den Sonderurlaub für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Auf Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(4) Die Bewilligung von Urlaub setzt einen Antrag voraus, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages von mindestens 0,5, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet. Die Rundung ist als letzter Rechenschritt vorzunehmen.


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Red 20231114

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