Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 16 Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen der § 13 Abs. 2 und § 15

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 16 Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen der § 13 Abs. 2 und § 15

 

§ 16 Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen der § 13 Abs. 2 und § 15

(1) Sonderurlaub in den Fällen des § 13 Abs. 2 und § 15 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie 5 bis 10 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 4 fünf Arbeitstage, nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen kann Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden. Sonderurlaub nach § 14 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.

(2) Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- oder Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene oder an Europapokal-Wettbewerben kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub mit Besoldung auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligt werden.

(3) § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.


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Red 20231114

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