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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 12 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
§ 12 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), sowie des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) kann Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu 24 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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Red 20231114