Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 8 Ansparung des Erholungsurlaubs zur Kinderbetreuung

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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 8 Ansparung des Erholungsurlaubs zur Kinderbetreuung

 

§ 8 Ansparung des Erholungsurlaubs zur Kinderbetreuung

(1) Beamte mit Dienstbezügen können auf Antrag den über den unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehenden Erholungsurlaub ansparen, solange sie mindestens ein Kind unter zwölf Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, tatsächlich betreuen. § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens in dem Urlaubsjahr genommen wird, in dem das jüngste Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden.


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Red 20231114

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