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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA): § 5 Sonstiger Zusatzurlaub
§ 5 Sonstiger Zusatzurlaub
Beamte, die
1. überwiegend im Röntgen- oder Radiumdienst tätig sind,
2. überwiegend mit Infektionskrankheiten in Verbindung kommen oder
3. ständig mit infektiösem Material arbeiten
und dabei einer besonderen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen, soweit ihnen im Hinblick auf ihre gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht ein im Bereich der Arbeitszeitgestaltung liegender Ausgleich gewährt wird.
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Red 20231114