Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

 

§ 62 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) Für am 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 der Bundesbesoldungsordnung C, die keinen Antrag auf Überleitung in eine Planstelle der Besoldungsordnung W gestellt haben, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassung der Besoldung nach § 14 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen.

(2) Für am 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten sind für die Fortdauer dieses Beamtenverhältnisses der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 weiterhin anzuwenden.

(3) Die sich aus den Absätzen 1 und 2 unter Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts durch dieses Gesetz ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze und Zulagen sind in den Anlagen 5 und 8 ausgewiesen.


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Red 20231116

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