Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 38 Grundlage, Stufen des Familienzuschlages

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Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA): § 38 Grundlage, Stufen des Familienzuschlages

 

Kapitel 3
Familienzuschlag 

§ 38 Grundlage, Stufen des Familienzuschlages

(1) Die Höhe des Familienzuschlages gemäß Anlage 6 richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

(2) Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie

1. verheiratet sind,

2. verwitwet sind,

3. geschieden sind oder ihre Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.

In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt.

(3) Zur Stufe 2 gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, wenn ihnen oder ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.

(4) Steht die Ehegattin oder der Ehegatte der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung ganz oder teilweise zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. Dies gilt nur, wenn beide Ehegatten vollzeitbeschäftigt sind oder wenigstens einer der Ehegatten teilzeitbeschäftigt ist und beiden Ehegatten nach Anwendung von § 6 oder einer entsprechenden Regelung in der Summe mindestens der Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 zustünde. Satz 1 gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht.

(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 stehen vergleichbare Leistungen und das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Bestimmungen der vorstehenden Absätze, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden.

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist.

(8) Die Bezügestellen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern erheben und untereinander austauschen.


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Red 20231116

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