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§ 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung
(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die sich in der Ausbildung befinden, sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Lehrhundertschaft oder Hundertschaft einen Vertrauensmann; wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Ausbildung stehenden Beamten. Der Personalrat der Dienststelle bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Der Vertrauensmann wird in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensleute § 19 Abs. 4 und 6 und § 24 entsprechend.
(2) Die Amtszeit der Vertrauensleute endet mit Abschluss ihrer Ausbildung. Der § 26 Abs. 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.
(3) Die Vertrauensleute werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nicht zu bei Maßnahmen, wenn sie Beamte betreffen, die sich nicht in der Ausbildung befinden. Die Vertrauensleute können beantragen, dass Fragen, die die in der Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauensleuten gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.
(4) Für die Vertrauensleute gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.
(5) Auf die in der Ausbildung stehenden Polizeivollzugsbeamten ist § 66 Abs. 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung und Anstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Grundausbildung bestimmt der Personalrat nicht mit.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten für die an der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt studierenden Polizeivollzugsbeamten entsprechend.
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