Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § 23 Aufgaben des Wahlvorstandes

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§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung sowie den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den entsprechend vertretenen Berufsverbänden ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.


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