Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 76 Dienstkleidung

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§ 76 Dienstkleidung

Der Ministerpräsident erlässt die Bestimmung über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. Bei mittelbaren Landesbeamten erlässt die oberste Dienstbehörde Bestimmungen über Dienstkleidung, soweit Bestimmungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht erlassen sind.


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