Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 66 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

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§ 66 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

2. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,

3. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

a) der Wahrnehmung einer Nebentätigkeit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses (Nebenamt), einer Testamentsvollstreckung sowie einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, soweit sie nicht für einen Angehörigen geführt wird,

b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

4. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,

5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten.

(2) Der Beamte hat eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 2, wenn ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird, vor ihrer Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes oder geldwerten Vorteiles hieraus schriftlich anzuzeigen. Er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Aus begründetem Anlass kann von dem Beamten verlangt werden, dass er über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt; die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.


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