Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 41 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

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§ 41 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 treten Beamte im Schul- oder Hochschuldienst mit Ende des letzten Monats des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Über den Antrag entscheidet die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist.

(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann die Stelle, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus.

(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als dauernd in den Ruhestand versetzt. Die Dienstunfähigkeit stellt die Behörde fest, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat.


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