Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 30 Entlassung auf Verlangen

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§ 30 Entlassung auf Verlangen

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. Bei Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters hinausgeschoben werden.


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