Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § 19 Laufbahnen des höheren Dienstes

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§ 19 Laufbahnen des höheren Dienstes

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

1. ein nach § 15 b Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,

2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 werden für den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.


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