Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .98 Sonderregelungen

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§ 98 Sonderregelungen      

(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Landrat oder der Bürgermeister oder der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes.

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 ist die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde oder eines Landkreises und Beamte ab Besoldungsgruppe A16 und entsprechend eingruppierte Arbeitnehmer.


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