Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt

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§ 86 Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt 

(1) Die für den in § 84 benannten Beschäftigtenkreis zuständigen Personalverwaltungseinheiten des Landesverwaltungsamtes in Halle und in Magdeburg sind Mittelstufen im Sinne des § 52 Abs. 1 . Es wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet.

(2) Die Leitung der jeweiligen Personalverwaltungseinheit gilt als Dienststellenleitung im Sinne des § 7 .

(3) Der Lehrerbezirkspersonalrat besteht aus den in § 87 genannten Fachgruppen. Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, aber mindestens mit einer Vertreterin oder mit einem Vertreter im Lehrerbezirkspersonalrat vertreten.

(4) Der Lehrerbezirkspersonalrat vertritt auch diejenigen Beschäftigten im Sinne des § 84, für die nach § 12 Abs. 1 kein Personalrat gebildet werden kann.

(5) Die Zahl der Mitglieder beträgt 19.

(6) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerbezirkspersonalrat diese zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung an die Fachgruppen übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung ist der Lehrerbezirkspersonalrat zu unterrichten.


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