Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung

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§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem entsprechend vertretenen Berufsverband.


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