Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

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§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten  aus einer Person, 
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten  aus drei Mitgliedern, 
51 bis 150 Beschäftigten  aus fünf Mitgliedern, 
151 bis 300 Beschäftigten  aus sieben Mitgliedern, 
301 bis 600 Beschäftigten  aus neun Mitgliedern, 
601 bis 1000 Beschäftigten  aus elf Mitgliedern, 
1001 und mehr Beschäftigten  aus dreizehn Mitgliedern. 

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