Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .97 Unabhängigkeit der Mitglieder

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§ 97 Unabhängigkeit der Mitglieder 

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Funktion, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich war, aus.


Red UT 20210429

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