Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .96 Mitglieder des Landespersonalausschusses

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzeses von Sachsen-Anhalt

§ 96 Mitglieder des Landespersonalausschusses 

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind
1. der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
2. die Staatssekretäre der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.
(3) Die weiteren drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar
1. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
2. zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).


Red UT 20210429

mehr zu: Landesbeamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-sachsen-anhalt.de © 2024