Landesbeamtengesetz von Sachsen-Anhalt: § .75 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

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§ 75 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

i) Dienstkleidung


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